Ergänzung zur Erwerbsminderungsrente.

Seit dem 01.07.2014 wurde das Rentenrecht durch das sogenannte „Rentenpaket“ erweitert  und ergänzt.

Dies führte auch zu Verbesserungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten.

 

Die Höhe der Erwerbsminderungsrenten berechnet sich aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung in jungen Jahren waren Versicherte bis dato so gestellt, als ob sie bis zum 60. Lebensjahr weiterhin Beiträge gezahlt hätten. Durch diese  Zurechnungszeit werden Zeiten berücksichtigt, die in der Zukunft liegen und für die deshalb auch keine Beiträge gezahlt werden konnten. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Höhe der Rente. Die Zurechnungszeit wird seit dem 01.07.2014 um 2 Jahre verlängert und endet jetzt mit dem 62. Lebensjahr. Das bedeutet, dass erwerbsgeminderte Personen so gestellt werden, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. Lebensjahr weitergearbeitet hätten. Außerdem fallen die letzten 4 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung jetzt aus der Bewertung heraus, wenn das für die Versicherten günstiger ist. Das bedeutet, dass sich Einkommensminderungen in den letzten 4 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – z. B. durch Wegfall von Überstunden, durch Teilzeitarbeit oder durch Krankheitszeiten – nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe auswirken.

Die Verlängerung der Zurechnungszeit – dies nur als Hinweis – betrifft auch Renten wegen Todes. Auch hier erhöhen sich die Rentenansprüche bei Todesfällen ab dem 01.07.2014 dann, wenn der Tod vor dem 62. Lebensjahr eingetreten ist.

 

Verfasst von Herrn Becker

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