Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Schwerbehinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden. 

Antrag

Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt oder auch bei Gemeindeverwaltung erhältlich.

Praxistipps

Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen sowie Begleiterscheinungen angeben.

Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind.

Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen. Die Antragsstellung mit dem behandelten Arztes absprechen. Der  Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung(z.B. körperliche Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung.

Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragsstellung mit einreichen.( Befunde)

Nach der Feststellung des Grades der Behinderung(GdB) bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen sog. Feststellungsbescheid. Ab einem Grad von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen.

Gültigkeitsdauer

Der Ausweis wird in der Regel für längstens  5 Jahre ausgestellt.

Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden.

Schwerbehinderte ab einen Grad von 50 % können verschiedene Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Integrationsamt. Die Kündigungsfrist beträt mindestens 4 Wochen.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte Urlaubstage im Jahr.

Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Praxistipp

Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger Grundlage – eine Reihe von Nachteilsausgleichen zugestanden.

  • Eintrittsermäßigungen (z.B. Museum, Theater)
  • Benutzung der Abteile und Sitze die Schwerbehinderten in Verkehrsmitteln vorbehalten sind
  • Beitragsermäßigungen in Verbänden etc.

Wer hilft weiter?

Informationen zur Behinderung gibt das Bürgertelefon des Arbeitsministeriums

Tel. 01805 676715

Arbeitsrechtliche Auskünfte erteilt das Integrationsamt. 

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