Fragen zum Sozialrecht PDF Drucken E-Mail

Am 13.03.07 fand im Rathaus in Ostheim ein Vortrag zu "Fragen zum Sozialrecht" statt, der von 35 Leuten besucht wurde. Referent war Bernd Somberg, Sozialberater der Klinik Bad Bentheim, Fachklinik für Rheuma- und Hauterkrankungen (ganzheitliche Therapien, u.a. Photo-Therapie, Solebäder).

Auf Grund der Verweildauer ist grundsätzlich eine Rehabilitationsmaßnahme (i.d.R. 3 Wochen alle 4 Jahre, kann aus medizinischen Gründen abweichen) einer Akutmaßnahme vorzuziehen bzw. bei Akutfällen ohne Unterbrechung eine Reha anzuschließen. Für die Reha sind verschiedene Träger zuständig: gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) Sozialhilfeträger, gesetzliche Rentenversicherung (Normalfall, Deutsche Rentenversicherung, um Rentenzahlungen zu vermeiden) und in Ausnahmefällen die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Eine Antragstellung beim „falschen“ Träger ist nicht von Belang, da der Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weitergeleitet wird. Es gibt in allen Landkreisen/kreisfreien Städten Beratungsstellen  sowie ein kostenloses Servicetelefon der BfA unter 0800 3331919.

Für chronisch Kranke besteht die Möglichkeit, sich bei der Krankenkasse also chronisch Kranker anerkennen zu lassen Chronisch Kranke zahlen nur 1 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens bei den Gesundheitsskosten zu Bedingungen sind: Man muss wenigstens ein Jahr lang mindestens 1x pro Quartal ärztlich behandelt worden sein (Dauerbehandlung) und

- mind. Pflegestufe 2 oder

- eine Behinderung von mind. 60 % nach § 30 BVG oder eine Erwerbsminderung von mind. 60% nach § 56.2 SGB VII (Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit muss durch die Krankheit/Dauerbehandlung begründet sein) oder

- ärztliche Bescheinigung, dass eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, bei der eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- u. Hilfsmitteln erforderlich ist, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse empfiehlt es sich, Widerspruch einzulegen, ggf. mit neuen Attesten.

Gleiches empfiehlt sich bei den Versorgungsämtern, wenn es um den Grad der Behinderung  geht. Wenn hier der Widerspruch abgelehnt wird,  kann nach 6 Monaten ein Neuantrag wegen Verschlimmerung gestellt werden und beliebig oft wiederholt werden. Eine Einstufung durch eine Berufsgenossenschaft oder eine Pflegestufe wird vom Versorgungsamt in der Regel ungeprüft übernommen und anerkannt.

Bei  einem GdB ab 30% greift bei Gleichstellung ein höherer Kündigungsschutz, ab 50% gibt es eine Woche Urlaub zusätzlich.

 

Anschließend fand noch ein allgemeiner Erfahrungsaustausch statt.

 

Mit Dank und einem Präsent an Herrn Somberg in Form einer Bierflasche größeren Formates (Rother Bräu) beendet Frau Hess das Treffen um 21:15 Uhr.

 SHG Ostheim

Detlef Schmidt 

 

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