Sozialgesetze - was Patienten wissen sollten PDF Drucken E-Mail

Am Ende der Fachvorträge zum Selbsthilfetag - rund um die Haut, stand der Beitrag von Herrn Somberg, Sozialberater der Klinik Bad Bentheim, der über die Sozialgesetzte referierte.

Ein Thema seines Vortrags behandelte die Einführung des Gesundheitsfonds im Januar 2009, durch den alle Kasse einheitliche Beitragssätze haben und gleiche Leistungen anbieten.

Des Weiteren machte Somberg seine Zuhörer darauf aufmerksam, dass es möglich sei, ein Ganzkörperbestrahlungsgerät für zuhause zu bekommen, wenn man nachweislich in der Lage ist, jenes zu bedienen, und die Kosten für ein solches Gerät die Kosten alternativer Krankheitsbehandlungen nicht übersteigen.

Somberg klärte außerdem die Frage, ab wann man offiziell als „chronisch krank“ gilt. Diese Frage spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um den Eigenanteil geht, den Kassenpatienten zu den von ihnen verursachten Gesundheitskosten zuzahlen müssen. Seit Januar 2004 liegt dieser Anteil bei zwei Prozent des Bruttojahresgehalts. Für chronisch Kranke jedoch, wurde diese Grenze auf maximal ein Prozent herabgesetzt. „Chronisch krank“ ist per Definition derjenige, der mindestens einmal pro Quartal wegen der selben Erkrankung einen Facharzt aufsuchen muss und zudem entweder als Mittel- oder schwer pflegebedürftig gilt, eine Behinderung von mindestens 60% hat, oder sich in kontinuierlicher ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befindet, ohne die sich die Erkrankung verschlimmern oder die Lebensqualität deutlich sinken würde.
 

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