Für Leistungen zur Rehabilitation gilt

nach wie vor die vorrangige Zuständigkeit der Rentenversicherung, falls dorthin entsprechende Beiträge gezahlt wurden.

Die Krankenversicherung leistet hier nur nachrangig, das heißt, nur dann,

wenn kein Versicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber der Rentenversicherung besteht.

Anders ist es bei Leistungen zur Vorsorge. Hier ist eindeutig nach wie

vor die ALLEINIGE Zuständigkeit der Krankenversicherung gegeben, da die Rentenversicherung hier unter keinen Umständen zu leisten hat. Aber auch hier hat sich nichts geändert.

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